Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 2 Musterverfahrensantrag
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 4/17Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 3/17Zitiert von 4
- BGH, 21.07.2020 – II ZB 19/19Betroffener Emittent für Schadensersatzansprüche bei Emittentenpublizität am SekundärmarktZitiert von 13
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 17/15Kapitalanleger-Musterverfahren: Einzelnes Feststellungsziel als eigenständiger Streitgegenstand; Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele; Schutzwirkung des Vertrages über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zugunsten der Zweiterwerber; Zulässigkeit neuer Feststellungsziele in der Rechtsbeschwerdeinstanz; hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; Zulässigkeit der Rücknahme von FeststellungszielenZitiert von 69
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – XI ZB 7/24
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 2 MK 1/22
- BGH, 27.01.2026 – XI ZR 170/23Bindungswirkung eines Musterentscheids; Reichweite der Prospekthaftung im weiteren Sinne
48 Entscheidungen zu § 2 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/2#abs-1 (1) Durch Musterverfahrensantrag können der Kläger und der Beklagte im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/2#abs-2 (2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/2#abs-3 (3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/2#abs-4 (4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.